Yoga Reisen - mit der Kraft der Ruhe
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Reise des Monats
 
Unser Angebot des Monats zu Yoga-Reisen und Yoga-Kuren!Ferienkurs mit Kundalini Yoga vom 26.03. bis 02.04.2010

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AGB

Liebe Teilnehmerinnen und Teilnehmer,

bitte lesen Sie die nachfolgenden Bestimmungen aufmerksam durch. Sie ergänzen die gesetzlichen Regelungen und werden Inhalt des Reisevertrages, der im Falle Ihrer Buchung zwischen uns, der Firma Neue Wege Seminare & Reisen GmbH - nachstehend "NEUE WEGE" genannt - und Ihnen zustande kommt

1. Anmeldung, Bestätigung
1.1 Mit der Reiseanmeldung bieten Sie NEUE WEGE den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, der zur betreffenden Reise gehörenden Detailbeschreibung und dieser Allgemeinen Reisebedingungen verbindlich an. Die Anmeldung kann mündlich, fernmündlich, schriftlich (auch per Telefax) oder in elektronischer Form(Internet, E-mail) erfolgen.

1.2 Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Personen, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.3 Der Reisevertrag kommt mit der Annahme Ihres Angebotes durch NEUE WEGE zustande, für die es keiner besonderen Form bedarf. Über den Vertragsschluss informiert NEUE WEGE Sie mit der Buchungsbestätigung. 1.4 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von NEUE WEGE vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn Sie NEUE WEGE die Annahme dieses neuen Angebots erklären. Dies kann durch ausdrückliche Erklärung, oder schlüssig durch Leistung einer Anzahlung, durch Leistung des (Rest)-Reisepreises oder durch Reiseantritt erfolgen.

2. Bezahlung
2.1 Nach Erhalt der Reisebestätigung und des Reisepreissicherungsscheines, der sämtliche gezahlten Kundengelder sichert, ist eine Anzahlung von 10% des Reisepreises, mindestens aber Euro 200,- zu leisten. Die Anzahlung wird auf den Gesamtreisepreis angerechnet.

2.2 Der Restbetrag des Gesamtreisepreises ist spätestens 14 Tage vor Reisebeginn (maßgeblich ist der Eingang der Zahlung bei NEUE WEGE) fällig und zahlbar, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und NEUE WEGE nicht mehr aus dem in Ziffer 7.1 genannten Grund vom Reisevertrag zurücktreten kann. Ist der fällige Gesamtpreis nicht bis zu diesem Zeitpunkt oder bei kurzfristiger Buchung nicht unverzüglich nach Übersendung des Sicherungsscheines nicht oder nicht vollständig bezahlt, obgleich der Teilnehmer einen Sicherungsschein erhalten hat, kann NEUE WEGE nach Mahnung und Fristsetzung zur Zahlung vom Vertrag zurücktreten (§ 323 BGB) und vom Kunden Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

3. Leistungen
3.1 Die Umfang der vertraglichen Leistungen von NEUE WEGE ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit der für die betreffenden Reise geltenden Detailbeschreibung im Prospekt und den in der Reisebestätigung verbindlich aufgeführten Sonderwünschen.

3.2 Wird auf Ihren Wunsch von NEUE WEGE ein individueller Reiseablauf organisiert, so ergibt sich die Leistungsverpflichtung von NEUE WEGE ausschließlich aus dem entsprechenden konkreten Angebot an Sie und der entsprechenden Buchungsbestätigung.

3.3 Leistungsträger (z.B. Seminarhäuser, Hotels, Transportunternehmen) und Reisevermittter bzw. Reisebüros sind von NEUE WEGE nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung oder die Buchungsbestätigung von NEUE WEGE hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.

4. Leistungsänderungen, Preisänderungen
4.1 Nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen wesentlicher Reiseleistungen, die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

4.2 Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages lediglich im Falle der tatsächlich nach Abschluss des Reisevertrages eingetretenen, bei Vertragsabschluss unvorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen pro Person, bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, werden Sie unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Preiserhöhungen, die ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Reisetermin verlangt werden, sind nicht zulässig.

4.3 Bei Preiserhöhungen über 5 % oder wenn eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung vorliegt, sind Sie berechtigt, kostenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn NEUE WEGE in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis aus ihrem Programm anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach Zugang der Erklärung von NEUE WEGE über die Preiserhöhung NEUE WEGE gegenüber geltend zu machen. Treten Sie in diesem Fall vom Reisevertrag zurück, erhalten Sie an NEUE WEGE bereits geleistete Zahlungen unverzüglich voll zurückerstattet.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
5.1 Sie können jederzeit vor Beginn der Reise vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei NEUE WEGE. Ihnen wird aus Beweisgründen dringend empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

5.2 Wenn Sie zurücktreten, dann kann NEUE WEGE eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen, wobei sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis unter Abzug der gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie dessen, was sie durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann, bestimmt. NEUE WEGE weist darauf hin, dass sie diesen Anspruch nach ihrer Wahl konkret oder pauschalisiert berechnen kann. Dabei kann NEUE WEGE eine pauschalierte Entschädigung wie folgt verlangen:
Bis 95. Tag vor Reiseantritt 15 % des Reisepreises
ab 94. bis 30. Tag vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises
ab 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 25 % des Reisepreises
ab 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 40 % des Reisepreises
ab 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 60 % des Reisepreises
ab 6. Tag bis am Tag des Reiseantrittes 90 % des Reisepreises

Wir empfehlen den Abschluss einer Reisekostenrücktrittsversicherung.
Ihnen steht es frei – auch bei Berechnung der pauschalierten Stornoentschädigung -, NEUE WEGE nachzuweisen, dass ihr tatsächlich wesentlich geringere oder keine Kosten entstanden sind.

5.3 Statt zurückzutreten, können Sie bis zum Reisebeginn eine Ersatzperson stellen, wobei NEUE WEGE sich vorbehält, diese Person abzulehnen, sofern sie den besonderen Erfordernissen der Reise nicht entspricht oder ihre Einbeziehung aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist oder ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Für die durch den Wechsel in der Person des Reisenden entstehenden Mehrkosten und den Reisepreis haften ursprünglicher und neuer Reisender gesamtschuldnerisch.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nehmen Sie einzelne Reiseleistungen, die Ihnen ordnungsgemäß angeboten wurden, infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von NEUE WEGE zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch Ihrerseits auf anteilige Rückerstattung. Auf die Möglichkeit zum Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wird hingewiesen.

7. Rücktritt und Kündigung durch NEUE WEGE
7.1 NEUE WEGE kann bis 14 Tage vor Reiseantritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl vom Vertrag zurücktreten, wenn sie in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert hat sowie den Zeitpunkt angegeben hat, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Rücktrittserklärung zugegangen sein muss. NEUE WEGE ist verpflichtet, Ihnen gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären. Sie erhalten dann die auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen unverzüglich zurück.

7.2 NEUE WEGE kann ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch NEUE WEGE nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist.

Kündigt NEUE WEGE, so behält NEUE WEGE den Anspruch auf den Reisepreis; muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen oder ähnliche Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge. Bei der Kündigung wird NEUE WEGE durch die jeweilige Reiseleitung vertreten. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.

8. Kündigung infolge höherer Gewalt
Wird die Reise infolge einer bei Vertragsschluss nicht voraussehbaren höheren Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können beide Teile den Vertrag kündigen. Im Falle der Kündigung kann NEUE WEGE für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. NEUE WEGE ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat sie die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Mehrkosten der Rückbeförderung tragen die Parteien je zur Hälfte; im Übrigen fallen die Kosten dem Reisenden zur Last.

9. Obliegenheiten des Reisenden
9.1 Falls Sie Ihre Reisedokumentation nicht spätestens 8 Tage vor Abreise erhalten haben, haben Sie NEUE WEGE umgehend zu benachrichtigen. Die Seminare werden nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt. Es obliegt dem Kunden, vor der Reise ggf. unter Einbeziehung fachkundigen ärztlichen Rates selbst zu prüfen und überprüfen zu lassen, ob eine Teilnahme an den Kursen mit der jeweiligen körperlichen Verfassung vereinbar ist und diese die von der Reise vorgesehene Heilbehandlung zulässt.

9.2 Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (Schadensminderungspflicht) mitzuwirken, eventuelle Schäden möglichst zu vermeiden oder nach Eintritt gering zu halten.

10. Gewährleistung, Kündigung durch den Reisenden, Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung
10.1 Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so können Sie Abhilfe verlangen, wobei NEUE WEGE die Abhilfe verweigern kann, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. NEUE WEGE kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Auftretende Mängel sind stets unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder unter der unten genannten Adresse / Telefonnummer anzuzeigen und dort ist um Abhilfe zu ersuchen.

10.2 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet NEUE WEGE innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde den Reisevertrag kündigen. Wir informieren über die Pflicht des Reisenden, einen aufgetretenen Mangel unverzüglich anzuzeigen, sowie darüber, dass vor der Kündigung des Reisevertrages (§ 651e BGB) eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen ist, wenn die Abhilfe nicht unmöglich ist oder von uns verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse gerechtfertigt ist.

10.3 Ansprüche wegen Nichterbringung bzw. nicht vertragsgemäßer Erbringung von Reiseleistungen hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise (Rückreisedatum) geltend zu machen. Die Reiseleitung oder Leistungsträger wie etwa das Hotel sind nicht befugt oder empfangsbevollmächtigt, die Anmeldung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen entgegenzunehmen. Nach Ablauf der einmonatigen Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist oder wenn es sich um deliktische Ansprüche handelt. Gepäckschäden oder Gepäckverzögerungen sind binnen 7 Tage bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung anzuzeigen, wobei empfohlen wird, unverzüglich an Ort und Stelle die Schadensanzeige bei der zuständigen Fluggesellschaft zu erheben. Gleichermaßen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung oder dem Reiseveranstalter gegenüber anzuzeigen.

10.4 Ansprüche des Reisenden nach §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und uns Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder wir die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.

11. Pass- und Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften
11.1 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen der Reiseveranstalter hat seine Hinweispflichten verschuldet nicht erfüllt.

11.2 NEUE WEGE informiert Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Pass- und Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z.B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.

11.3 Der Reisende sollte sich über sämtliche, über den in Ziffer 11.2 genannten Umfang hinaus erforderlichen Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig selbst informieren und ggf. ärztlichen Rat zu Thrombose- und anderen Gesundheitsrisiken einholen.

Auf allgemeine Informationen,
erhältlich insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern (z.B. Internetseite des Bernhard-Nocht-Institutes in Hamburg), reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, wird verwiesen."

12. Haftung, Haftungsbeschränkung
12.1 Die vertragliche Haftung von NEUE WEGE für Schäden, die nicht Körperschäden sind ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit a) ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder b) NEUE WEGE für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlusts von Reisegepäck gegeben sind.

12.2 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Leistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen und Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Kunden hierauf berufen.

13. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet NEUE WEGE, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist NEUE WEGE verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft(en) zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird/werden. Auch über den Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft muss NEUE WEGE den Kunden informieren. Sie muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.

Die Black List ist nach ihrer Veröffentlichung durch die EU auf der Internetseite der EU
Black List der EU Link zur Black-List der EU
und in den Geschäftsräumen der Veranstalterin einsehbar und wird von der EU ständig aktualisiert.

14. Sonstiges
14.1 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, behalten die übrigen Bedingungen gleichwohl Gültigkeit und die Wirksamkeit des Reisevertrages bleibt unberührt.

14.2 Neue Wege kann vom Kunden an seinem Sitz verklagt werden.

Reiseveranstalter:
Neue Wege Seminare & Reisen GmbH
Niels-Bohr-Str. 22

53881 Euskirchen
Tel.: 0049-(0)2255-9591-0
Fax: 0049-(0)2255-959-70
Geschäftsführung: Markus Hegemann

Euskirchen, September 2006

Neue Wege Seminare & Reisen GmbH Niels-Bohr-Str. 22 53881 Euskirchen Tel 02255-95910 Fax 02255 - 959170 Email